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Die
private Krankenversicherung (PKV) ist in
Deutschland eine Art der Absicherung gegen Kosten,
die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch
vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen
entstehen, bei einem privatrechtlich organisierten
Versicherungsunternehmen. Der Begriff steht auch für
Gesamtheit der Versicherungsunternehmen, die eine solche
Versicherung anbieten. Im Jahr 2002 hatten in
Deutschland insgesamt 7.932.800 Menschen eine private
Krankenvollversicherung.[1]
Krankenversicherungsarten
.Nach dem
Umfang der privaten Krankenversicherung können
unterschieden werden:
Vollversicherung – Absicherung der gesamten
Krankheitskosten - mindestens aber für ambulante und
stationäre Krankheitskosten (substitutive
Krankenversicherung)
.Teilversicherung – Absicherung eines Anteils der
Krankheitskosten, beispielsweise bei
Beamten mit Anspruch auf
Beihilfe durch ihren
Dienstherrn
.Zusatzversicherung – Absicherung zusätzlicher
Risiken zur
Gesetzlichen Krankenversicherung, beispielsweise
Auslandsreisekrankenversicherung,
Krankenhaustagegeld,
Krankentagegeld etc.
Annahmevoraussetzungen
Private
Versicherungsunternehmen machen den Vertragsabschluss
von Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Einkommen,
Beruf und zu versichernder Leistung abhängig.
In der PKV
können sich Personen versichern, für die keine
Versicherungspflicht in der
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht (Arbeitnehmer,
deren
Einkommen über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt sowie Beamte,
Selbständige und
Freiberufler). Für Studenten besteht eine
Versicherungspflicht in der GKV, von der man sich zu
Beginn des Studiums oder bei Auslauf der kostenlosen
Familienversicherung befreien lassen kann. Für Studenten
bietet die PKV bis zum 30. Lebensjahr (analog zur GKV)
Studententarife an.
Freiberuflich tätige
Künstler und
Journalisten können jedoch über die
Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer
einen Zuschuss zur GKV erlangen, diese sind dann wie
Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert. Um
versicherungsfrei zu werden, bestehen dann die gleichen
Voraussetzungen wie für Arbeitnehmer. Von dieser
Versicherungsplicht kann man sich bei Anmeldung zur KSK
befreien lassen und man erhält dann von der KSK einen
Zuschuss zur PKV. Für gesetzlich Pflichtversicherte
werden private Zusatzversicherungen angeboten.
Rückkehr in die Gesetzliche
Krankenversicherung
Die GKV
nimmt nach dem gegenwärtig geltenden Recht ehemals
PKV-Versicherte nur dann wieder auf, wenn diese
versicherungspflichtig werden (beispielsweise nach
Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit und Aufnahme einer
nichtselbständigen Beschäftigung für mindestens zwölf
Monate), unter 55 Jahren alt sind und ihr Einkommen
unter die Versicherungspflichtgrenze gesunken ist[2].
Beiträge
Die PKV
erhebt, im Gegensatz zur Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV), einkommensunabhängige
Versicherungsprämien.
Der
Anfangsbeitrag richtet sich nach folgenden Kriterien:
.Geschlecht – Frauentarife sind aufgrund der
höheren
Lebenserwartung und einer anderen
Risikoeinstufung teurer. Ab dem 1. Januar 2008 sind
Kosten für Geburten und Schwangerschaftsvorsorge
aufgrund des
AGG auf Männer und Frauen zu verteilen.
.Eintrittsalter der versicherten Person.
.Berufsgruppe - z.B. gibt es für Angehörige des
Öffentlichen Dienstes Vergünstigungen, für manche
Berufe auch Risikozuschläge
.Tarifliche Leistungen – Höhere Leistungen (z. B.
Chefarzt- behandlung) ergeben einen höheren Beitrag.
.Gesundheitszustand – Entsprechende
Vorerkrankungen führen zu:
.Risikozuschlägen sind meist prozentuale
Aufschläge auf den Normalbeitrag. Diese können
unter Umständen, jedoch nur auf Antrag
des Versicherungsnehmers, je nach
Gesundheitszustand, nach geraumer Zeit überprüft
und gegebenenfalls reduziert werden.
.Leistungsstaffelung – Der Versicherer
gewährt, zumeist im Zahnersatzbereich, eine in
den ersten Versicherungsjahren gestaffelte,
summenmäßig begrenzte Erstattung.
.Leistungsausschlüsse schließen die
Behandlungskosten für die
Diagnose einer bestimmten Vorerkrankung aus.
.Ablehnung – Private Krankenversicherer
können, im Gegensatz zur GKV, einen
Antragsteller aufgrund seines
Gesundheitszustandes auch ganz ablehnen.
Ausnahme sind Nachversicherung eines
Neugeborenen. Besteht für ein Elternteil seit
mindestens drei Monaten eine Vollversicherung,
muss der Neugeborene innerhalb von 2 Monaten ab
dem 1. des Geburtsmonats unabhängig seines
Gesundheitszustandes ohne Risikozuschläge vom
Versicherer akzeptiert werden (Kontrahierungszwang).
Dies gilt in ähnlicher Form auch bei Adoption,
hier kann jedoch ein Risikozuschlag von bis zu
100 % erhoben werden..
.Kontrahierung aufgrund gesetzlicher Regelung
- Seit dem 1. Juli 2007 müssen unversicherte
Personen auch mit risikoerheblichen
Vorerkrankungen ohne Beitragsaufschlag in den
modifizierten Standardtarif aufgenommen werden.
Beitragssteigerung
Der
Beitrag erhöht sich unter anderem aufgrund folgender
Faktoren:
.Allgemeine Kostensteigerung
.Medizinischer Fortschritt, siehe
Medikalisierungsthese
.erhöhte Kostenbelastung innerhalb eines Tarifes
.unzutreffend berechnete Kopfschadenprofile
.Veränderung der Zinsen und Kapitalmarkterträge
.Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für
den Zugang in die private Krankenversicherung
.gesetzliche Eingriffe in die Beitragskalkulation der
privaten Krankenversicherung
.Veränderung der Abgangsordnung (Ausscheiden aus der
Versichertengemeinschaft, durch Kündigung oder Tod)
.Veränderung des Neugeschäfts (Wachstum)
.Veränderung der Stornoquote (Abwanderung)
.Veränderung der steuerlichen Rahmenbedingungen
Der
Beitrag in der privaten Krankenversicherung wird auf
Grund der Kopfschadenprofile zum Zeitpunkt der
Ermittlung der Beiträge durch die
Barwert Methode auf den heutigen Zeitpunkt
diskontiert. Und dadurch ein Durchschnittsbeitrag
ermittelt, der bis zum Zeitpunkt der statistischen
Lebenserwartung konstant ist unter der
Voraussetzung, dass die der Berechnung zugrunde gelegten
Annahmen tatsächlich eintreffen (ceteris
paribus Annahme). So bildet die private
Krankenversicherung aus einem Teil des Beitrages
Rückstellungen für die steigenden Gesundheitskosten im
Alter. Es wird abhängig vom Eintrittsalter, Geschlecht,
Gesundheitszustand und vereinbarter Leistungsumfang der
Beitrag für die gesamte Laufzeit (Lebenslang) im Voraus
berechnet. In den ersten Jahren der Mitgliedschaft einer
privaten
Krankenversicherung werden dadurch höhere Beiträge
gezahlt, als aus den reinen medizinischen Kosten und
Aufrechterhaltung des Versicherungsbetriebes notwendigen
Kosten als Ausgaben entstanden sind.
Diese werden dann
als Rücklagen angespart. Die
Altersdeckungsrückstellungen werden im Form von
Kapitalanlagen verzinst und lassen die Beiträge
weniger steigen, als aufgrund der allgemeinen
Kostensteigerung durch
Inflation und höhere Kosten der medizinischen
Versorgung, notwendig wäre. Die Kalkulation der Beiträge
(Prämien) in der Privaten Krankenversicherung sind in
der Kalkulationsverordnung (KalV) geregelt. Die über den
Rechnungszins (§4KalV) von 3,5 % erwirtschafteten
Kapitalerträge werden als Überzins bezeichnet.
Mindestens 90 % der Überzinsen müssen dem
Versicherungskollektiv zufließen. Der Überzins hat somit
direkten Einfluss auf die Stabilität der Beiträge. Durch
die in der privaten Krankenversicherung gebildeten
Rücklagen und die Überzinsen der Alterungsrückstellung
hat die private Krankenversicherung Einnahmen, die nicht
aus Beiträge resultieren. Sind die Annahmen über die zu
bildenden Rückstellungen korrekt, bleiben die Beiträge
stabil. Sind die Annahmen von den tatsächlich
eingetretenen Kosten, Zinsen, Zu- und Abgängen im
Versicherungskollektiv abgewichen, gibt es eine
Beitragsveränderung.
So wirken sich unter anderem aus,
ob die Zinsen sinken, oder der Gesetzgeber den Zugang in
die private Krankenversicherung erschwert. Die Beitragsveränderung kann sich in steigenden als auch in
fallenden Beiträgen auswirken. Durch die in der
Vergangenheit eingetretene steigende Lebenserwartung und
Ausweitung der medizinischen Möglichkeiten sind die
Alterungsdeckungrückstellungen tendenziell zu gering
kalkuliert worden. Deshalb sind die Beiträge entgegen
der Kalkulation nicht konstant geblieben, sondern
gestiegen[3].
So schrieb die Zeitschrift
Finanztest, die Beitragsunterlagen von 130 Lesern
auswertete, dass sich die Beiträge im Schnitt alle zwölf
Jahre verdoppelt haben. Jährliche Steigerungen um sechs
Prozent seien keineswegs unüblich.[4]
Auch der
Bund der Versicherten merkt an, dass sich privat
Krankenversicherte auf stark steigende Prämien bis ins
hohe Alter einstellen müssen.[5]
Markus Grabka vom
DIW fand jedoch nur einen fast doppelt so schnellen
Anstieg der Prämien der privaten Krankenversicherer im
Vergleich zu den Beiträgen der gesetzlichen Kassen in
den vergangenen 20 Jahren. Selbst bei Betrachtung der
absoluten Prämien haben diese sich zwischen 1985 und
2005 nur mehr als verdreifacht.[6]
Bei steigenden Beiträgen kann theoretisch bis zum
Inkrafttreten der Beitragserhöhung gekündigt werden.
Altersrückstellungen
Die Prämie
beinhaltet ferner die gesetzlich vorgeschriebenen
Alterungsrückstellungen. Diese sollen allzu
hohen Beiträgen im Alter entgegenwirken. Darüber hinaus
kann häufig ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zur
Beitragsentlastung im Alter entrichtet werden. Dies ist
jedoch, da im Fall einer Kündigung diese Beiträge zur
Zeit nicht zurückgefordert werden können, verglichen mit
einer privaten
Geldanlage in eigener Regie, häufig uninteressant.
Eine Faustregel besagt, man solle soviel ansparen, dass
man davon zwei Drittel der Beiträge 25 Jahre lang im
Alter finanzieren kann. Ansonsten kann man eine
Leistungsreduzierung oder eine Erhöhung der
Selbstbeteiligung ins Auge fassen. Letztere wirkt sich
allerdings nur kostensenkend aus, solange man gesund
ist. Die Selbstbeteiligung später wieder zu senken, ist
in manchen Gesellschaften schwierig.
Derzeit
(bis zum Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 -
siehe unten) können in Deutschland auch die gesetzlich
vorgeschriebenen Alterungsrückstellungen nicht zum
nächsten Krankenversicherer „mitgenommen“ werden. Bei
einer Rückkehr von der PKV in die GKV oder einem Wechsel
zu einem anderen PKV-Unternehmen fallen alle
Altersrückstellungen der Versichertengemeinschaft zu, da
nach VVG die Altersrückstellungen immer gruppenbezogen
sind. Der Versicherte hinterlässt also seine
Rückstellungen den anderen Versicherten.
Beitragsstabilität und
medizinischer Fortschritt
Aus den
Schwierigkeiten, im höheren Alter das
Versicherungsunternehmen zu wechseln, folgt, dass
Wettbewerb um Versicherungsnehmer meist bei jungen und
gesunden Neukunden stattfindet. Diese werden von vielen
privaten Krankenversicherungsunternehmen mit im
Verhältnis zur Gesetzlichen Krankenversicherung sehr
günstigen
Tarifen angeworben. Grundsätzlich ist der private
Versicherungsschutz umfangreicher als die Leistungen der
Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Günstigkeit
solcher Tarife erklärt sich dadurch:
.Der
Tarif wird „frisch aufgelegt“, d. h. mit einem
Versichertenbestand von 0.
.Der
Tarif wird stark in bestimmten Zielgruppen umworben,
sodass besonders gesunde Versicherte den
Versichertenbestand ausmachen.
.Die
Beiträge, die die Versicherten zu leisten haben,
errechnen sich nach einer Risikoäquivalenz, es wird
auf Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand
geachtet.
.Wegen
der daraus resultierenden niedrigen Beiträge lässt
sich gut für den Tarif werben.
.Nach
einigen Jahren steigen die Kosten, weil der meist
junge Versichertenbestand älter wird. Die Beiträge
steigen. Der Tarif wird damit unattraktiv für
Neuzugänge.
.Das
Versicherungsunternehmen legt einen anderen neuen
Tarif „frisch auf“. Zukünftig wird nach bekanntem
Muster der neue Tarif beworben, der alte jedoch
nicht mehr und erhält so gut wie keine Neuzugänge
mehr.
.Die
älter und kränker werdenden Versicherten bleiben
immer mehr unter sich.
Seriöse
und renommierte Unternehmen verfahren allerdings nicht
so. Aus diesem Grund ist bereits bei Antragstellung eine
Wahl des Versicherungsunternehmens sehr wichtig.
Versicherungsunternehmen der Rechtsform
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind weniger
anfällig für ein solches „Tariffeuerwerk“ als
Versicherungsunternehmen der Rechtsform
Aktiengesellschaft, da erstere ihre Gewinne nur an
die Versicherten selbst auszahlen, mithin für das
Unternehmen kein Vorteil daraus entsteht. Bei
Antragstellung sollte darauf geachtet werden, wie oft
das Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit neue
Tarife aufgelegt hat und wieviele Tarife es überhaupt im
Versicherungsunternehmen gibt.
Entsprechend dem
versicherungsmathematischen Grundsatz des
individuell risikogerechten Beitrages muss im Gegensatz
zur GKV in der PKV jede Person mit eigenem Beitrag
versichert werden. Es gibt keine beitragsfreie
Familienversicherung. Man muss beachten, dass in der
Privaten Krankenversicherung eine nicht einseitig vom
Versicherer änderbare zivilrechtliche Vertragsbindung
besteht. In der Gesetzlichen Krankenkasse dagegen kann
der Gesetzgeber die Leistungen beliebig reduzieren.
Beitragserhöhungen finden dann insbesondere durch
Leistungsausschlüsse (aktuell: Brille, Praxisgebühr,
Ausschluss rezeptfreier Medikamente) statt.
Grundsätzlich steigen die Kosten im Gesundheitssystem
bedingt durch den medizinischen Fortschritt. Das
wichtigste Kriterium bei der Wahl einer PKV ist die
Beitragsstabilität. Denn sobald eine ernste Erkrankung
auftritt, ist ein Wechsel in der Regel nicht mehr
möglich, da entweder ein hoher Risikozuschlag entrichtet
werden muss oder der neue Versicherer die Aufnahme
völlig ablehnt.
Standardtarif
Jede PKV
muss den sogenannten „Standardtarif“ anbieten, der sich
an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse
orientiert und bei dem es sich um einen
brancheneinheitlichen Tarif der PKV-Unternehmen handelt,
in den der Versicherte wechseln kann, wenn er älter als
55 Jahre ist, sein Einkommen unter der
Beitragsbemessungsgrenze liegt und er seit mindestens 10
Jahren bei einem privaten
Krankenversicherungsunternehmen versichert ist. Ab 65
Jahren besteht diese Möglichkeit unabhängig vom
Einkommen, jedoch muss eine Zugehörigkeit von 10 Jahren
in der Privaten Krankenversicherung nachgewiesen werden.
Der Beitrag für den Standardtarif ist auf den
durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV begrenzt.
Der
Standardtarif wird am 1. Januar 2009 vom Basistarif
abgelöst, in den Versicherte jeder Zeit wechseln können
und der auch für gesetzlich Versicherte offen steht. Die
Aufnahme in den Basistarif darf auch Personen mit
Vorerkrankungen nicht verwehrt werden, auch wenn die
Gesellschaft nach Ihren Annahmerichtlinien eigentlich
ablehnen würde.
Bei der
Abrechnung kann es im Standardtarif zu Komplikationen
kommen. Der Versicherte erhält zwar bei den meisten
Gesellschaften eine Versichertenkarte mit der Aufschrift
Standardtarif, da der Versicherte beim Arzt meist keine
Karte benötigt und er weiterhin als Privatversicherter
gilt, wird er auch nach dem
Kostenerstattungsprinzip abgerechnet.
Im
Standardtarif sind jedoch nur die verminderten
Gebührenordnungssätze der
GOÄ/GOZ
versichert, d. h. für Persönlich- Ärztliche Leistungen
max. der 1,7-fache Steigerungssatz, für
Medizinisch-Technische Leistungen max. der 1,3-fache
Steigerungssatz, und für Laborleistungen max. der
1,1-fache Steigerungssatz.
Ab dem 1.
Juli 2007 erfolgte eine Anhebung dieser Sätze von:
1,7 auf
1,8 sowie 1,3 auf 1,36 und von 1,1 auf 1,16
Ziffern
der Gebührenordnung für Zahnärzte dürfen anstatt des
1,7- den 2,0-fachen Steigerungssatz abrechnen.
In der
Praxis ist es jedoch trotz des gesetzlichen Anspruchs
schwierig, die Heilbehandler zu dieser Abrechnung zu
bewegen. Ein ständiges Verhandeln seitens der
Versicherungsnehmer ist daher unerlässlich.
Beitragsrückerstattung
Als
Beitragsrückerstattung versteht man die teilweise
Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur
Krankenvoll- und auch Zusatzversicherung. Sie wird
gewährt, wenn der Versicherte, je nach
Versicherungsanbieter unterschiedlich, einen gewissen
Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat.
Es gibt
derzeit drei unterschiedliche Systeme:
.erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung – Diese
ist eine freiwillige Leistung und wird, je
nach Geschäftserfolg des Versicherers, jährlich in
der Höhe (bis zu 6 Monatsbeiträge) neu festgelegt.
.Pauschalleistung – Neben der konventionellen
Rückerstattung bieten vereinzelte Versicherer, bei
Leistungsfreiheit des Kunden, in aktuellen Verträgen
eine vertraglich garantierte
Pauschalleistung. Sie steigert sich, je nach Dauer
der Leistungsfreiheit, bei einigen Versicherern bis
auf 6 Monatsbeiträge und wird im Gegensatz zur
herkömmlichen Beitragsrückerstattung unabhängig
vom Geschäftserfolg des Versicherers gezahlt.
.Leistungsfreiheitsrabatt – Ähnlich dem
Schadenfreiheitsrabatt der Kfz-Versicherung bieten
vereinzelte Versicherer nun auch im Krankenvoll- und
Zusatzbereich einen jährlich steigenden Rabatt,
sofern keine Leistungen in Anspruch genommen werden.
Dies kann bis zu einem Rabatt von bis zu 50 % des
regulären Beitrages führen. Anzumerken ist dabei,
dass dieser Rabatt, nach Leistungsbezug z. B. in
einem Jahr, wie in der Kfz-Versicherung auch, nur
langsam (jeweils 10 Prozentpunkte) reduziert wird.
Hierbei handelt sich ebenfalls um eine vertraglich
garantierte Leistung des
Versicherungsunternehmens. (siehe auch
Leistungsfreiheitsrabatt)
Abrechnungswesen
Ambulante Behandlung
Über die
Behandlungskosten nach einem
ambulanten Arztbesuch erhält der Versicherte eine
Rechnung direkt vom behandelnden Arzt oder durch ein vom
Arzt beauftragtes Verrechnungsstelle. Die Rechnung
reicht er anschließend, genauso wie Rezepte für
Medikamente, bei seiner Versicherung ein und erhält nach
einer Prüfung die Kosten erstattet.
Die
Abrechnung über eine Verrechnungsstelle ist aufgrund des
Gebots der ärztlichen Schweigepflicht nur mit Zustimmung
des Patienten zulässig.[7]
Auf Seiten des Patienten
Die eigene
Überprüfung der Arzt- oder Laborrechnung und die
Überweisung des Rechnungsbetrags, gegebenenfalls die
vorangehende Einholung einer
Deckungszusage, die Einreichung des
Rückerstattungsantrags, die nachträgliche Überprüfung
der erfolgten Erstattung oder Teilerstattung und
gegebenenfalls Rücksprache mit der privaten
Krankenversicherung oder Einreichung eines
Widerspruchs stellen einen erheblichen
Verwaltungsaufwand für Privathaushalte dar. Insbesondere
für Haushalte mit Kindern und für
betreuungsbedürftige Personen. Im Falle einer
angekündigten, geplanten Urlaubsreise nehmen
Abrechnungsunternehmen in Einzelfällen auf Bitten des
behandelnden Arztes davon Abstand, während der Zeit der
Abwesenheit des Patienten
Mahnbriefe zu schicken. In Deutschland ist es
Patienten zumeist nicht möglich, nach der Behandlung auf
eigenen Wunsch sofort zu zahlen, zum Beispiel in bar.
Dies steht im Gegensatz zur Praxis in einigen anderen
Ländern: zum Beispiel kann der Patient in den
Niederlanden auf eigenen Wunsch oftmals auch direkt per
Bankkarte bezahlen.
Ist die
Krankenversicherung (oder ein anderer Kostenerstatter)
nicht bereit, die Rechnung zu erstatten, etwa mit der
Begründung, dass bestimmte Berechnungen in der
Liquidation nicht rechtens seien, entbindet dies den
Patienten nicht von der Zahlungsverpflichtung.[8]
Stationäre Behandlung
Bei
Krankenhausaufenthalten rechnet die Klinik in der
Regel die Kosten direkt mit der PKV ab, wenn der Patient
dem Krankenhaus eine unterschriebene
Krankenversicherungskarte vorlegt, mit der er die
Ansprüche gegenüber der PKV an das behandelnde
Krankenhaus abtritt. Die Kosten werden nach DRG (DiagnosisRelatedGroups)
abgerechnet. Die gesondert berechenbare Leistung eines
Chefarztes wird jedoch wieder über den Patienten, nach
der geltenden GOÄ, abgerechnet.
Vertragsgestaltung
Der
Versicherungsnehmer kann je nach seinen Bedürfnissen
verschiedene Tarife individuell kombinieren, um für sich
die beste Lösung zu finden. Bei Tarifwerken mit
Modultarifen können verschiedene ambulante,
zahnärztliche und stationäre Tarife vereinbart werden.
Bei so genannten Kompakttarifen sind ambulante,
zahnärztliche und stationäre Leistungen als feste
Versicherungsleistungen vereinbart, welche nicht
individuell gestaltet werden können.
Einige
Tarife beinhalten eine
Selbstbeteiligung. D. h., die Versicherung tritt
erst dann ein, wenn die jährlichen oder monatlichen
Arzt- und Medikamentenkosten den
Selbstbeteiligungsbetrag übersteigen. Ebenso sind
leistungsartbezogene Selbstbeteiligungen (z. B. 10 % der
Medikamentenkosten oder 15 % der Heilmittelkosten)
möglich. Für bestimmte Leistungen können auch
Obergrenzen vereinbart sein (z. B. Brillen bis max
300 Euro oder orthopädische Schuhe bis 200 Euro). Dafür
ist bei diesen Tarifen die Versicherungsprämie niedriger
oder ein Teil der Beiträge wird zurückerstattet, wenn
Leistungen nicht in Anspruch genommen wurden.
Leistungen
Die
Leistungen der PKV variieren je nach Gesellschaft und
Tarif.
Versicherbar ist (je nach Tarif)
.Ein-
oder Zweibett-Zimmer bei stationärer Behandlung
.Freie
Wahl der Klinik
.Behandlung durch den Chefarzt
.Zahnersatz (Hochwertige Kronen, Füllungen und
Prothesen)
.Kieferorthopädische Behandlungen
.Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen)
.Alternative Behandlungsmethoden und Medikamente
Zuzahlungsfreie Massagen und Physiotherapie
.Psychotherapie
Unterschiede zwischen PKV und
GKV
.Familienangehörige der Mitglieder ohne eigenes
Einkommen sind in der GKV beitragsfrei
mitversichert. Bei der PKV ist für jede versicherte
Person ein separater Beitrag fällig.
.Die
Beiträge richten sich bei der GKV prozentual nach
dem Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Provision, …) bis
zur
Beitragsbemessungsgrenze. Bei der PKV wird der
Anfangsbeitrag nach dem persönlichen
Krankheitsrisiko (Alter,
Geschlecht,
Beruf,
Gesundheitszustand) berechnet und steigt oder
sinkt dann aufgrund verschiedener Faktoren.
.Die
Beiträge zur GKV sinken mit dem Renteneintritt in
der Regel durch das niedrigere Einkommen, in der PKV
steigen sie weiter an.[9]
.Gut
verdienende Alleinstehende ohne Vorerkrankungen
zahlen bei frühem Eintrittsalter in der PKV
günstigere Beiträge als in der GKV.
.Einige
Leistungen werden von der GKV im Gegensatz zur PKV
nicht oder nur teilweise bezahlt (z. B. nicht
rezeptpflichtige Arzneimittel, Sehhilfen,
Zahnersatz).
.In der
GKV erfährt der Versicherte meist nicht, was
abgerechnet wird; in der PKV wird dem Versicherten
für jede Leistung eine Rechnung ausgehändigt, die
von der Krankenkasse dann ganz oder teilweise
erstattet wird.
.Im
Bereich der Innovationen in der Medizin zahlen die
gesetzlichen Krankenversicherungen nur, was ihrer
Ansicht nach „ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich“ ist.
.Die
Praxisgebühr von 10 Euro pro Quartal ist nur von
GKV-Versicherten zu entrichten. Dies gilt nicht für
Kinder unter 18 Jahren.
.Alle
Versicherten haben in der GKV bei gleichem Status
den gleichen Leistungsanspruch.
.Die
Leistungen der GKV werden im Sozialgesetzbuch und
nicht durch privatrechtlichen Vertrag festgelegt
(d. h. die Politik bzw. die Selbstverwaltung können
die Leistungen jederzeit beschränken oder aber auch
erweitern).
.Klagen
gegen eine GKV erfolgen vor den
Sozialgerichten und sind kostenfrei.
.PKV-Versicherte können bei Unzufriedenheit nur mit
erheblichen finanziellen Nachteilen zu einem anderen
PKV-Unternehmen wechseln, weil sie älter wurden,
eventuell inzwischen Krankheitsvorfälle hatten und
ihre Altersrücklage noch nicht angerechnet erhalten.
.PKV-Versicherte können auf die Höhe ihres Beitrages
durch Anpassung ihrer Leistungsansprüche und durch
die Höhe eines etwaigen
Selbstbehalts Einfluss nehmen. Sie haben damit
im fortschreitenden Alter die Chance, ihre durch
laufende Steigerungen eventuell nicht mehr tragbaren
Beitragslasten durch Leistungsverzicht zu mildern.
GKV-Versicherte, die weder studentisch
krankenversichert noch freiwillig GKV-versichert
sind, sind während des Bezugs von
Elterngeld kostenlos krankenversichert.
.PKV-Versicherte erhalten kein
Krankengeld und keine Zuschüsse bei
Kuren; es kann aber zusätzlich über eine
Krankentagegeldversicherung das Nettoeinkommen
zuzüglich des Sozialversicherungsanteils auf
unbestimmte Zeit versichert werden.
.PKV-Versicherte erhalten kein
Kinderkrankengeld und je nach Vertrag ggf. im
Gegensatz zu gesetzlich Versicherten keine
Erstattung von Gebühren für eine
Haushaltshilfe.
.Bei
Kosten, die aufgrund eines
Unfalls entstehen, müssen PKV-Versicherte ggf.
selbst die Auseinandersetzung mit der Versicherung
des Unfallverschulders führen.
Siehe
auch:
Zwei-Klassen-Medizin und
Gesetzliche Krankenversicherung: Unterschiede zwischen
GKV und PKV
Kinder in der Privaten
Krankenversicherung
Da es
keine
Familienversicherung wie in der Gesetzlichen
Krankenkasse gibt, ist in der PKV für jedes Kind ein
eigener Beitrag zu zahlen. Eltern, die unterschiedlich
versichert sind, haben die Wahl zwischen den beiden
Systemen. Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen
in der PKV versichert ist aber keine kostenlose
Familienversicherung in der GKV möglich, vielmehr muss
der Mindesbeitrag entrichtet werden.[10]
Wird ein Kind privat krankenversichert, muss dies nicht
zwangsläufig beim Anbieter der Eltern geschehen, da
manche Versicherer Kinder auch alleine versichern.
Für Kinder
werden keine Altersrückstellungen gebildet. Da diese
Rückstellungen nicht verloren gehen können, ist ein
Wechsel des Anbieters einfacher als bei Erwachsenen.
Abhängig von den Leistungen kostet die Versicherung
eines Kindes zwischen 60 und 120 Euro, im Gegensatz zu
Erwachsenen unabhängig vom Geschlecht aber auch mit
Gesundheitsprüfung. Die Gesundheitsprüfung entfällt
nur, wenn ein Neugeborenes spätestens zwei Monate nach
dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des
Geburtsmonats in der PKV der Eltern versichert wird.
Ein
Beihilfeanspruch der Eltern erstreckt sich auch auf ein
oder mehrere Kinder. Bei Angestellten und ihren Kindern
wird der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung
gezahlt, bis der aktuelle durchschnittliche Höchstsatz
der gesetzlichen Kassen erreicht ist. Der darüber
hinausgehende Beitrag ist vom Angestellten alleine zu
tragen. Betragen die Prämien für die private
Krankenversicherung zusammen z. B. 1.000,00 € im Monat,
so zahlt der Arbeitnehmer 749,80 €, der Arbeitgeber
250,20 € (1. Januar 2008). Für die
Pflegeversicherung fallen keine Beiträge an.
Gesundheitsreform 2007
Die
Gesundheitsreform 2007 soll ab 1. Januar 2009 in
Kraft treten und beabsichtigt, mehr Wettbewerb zwischen
Gesetzlicher Krankenversicherung und Privater
Krankenversicherung herzustellen.
In einem
Koalitionsgespräch am 4. Oktober 2006 wurden unter
anderem die folgenden Punkte vereinbart:
Unabhängig vom individuellen Krankheitsrisiko sollen
zukünftig freiwillig Versicherte und ehemals privat
Versicherte in die PKV wechseln können. Dazu soll
ein Basistarif eingeführt werden, der allerdings
nach Eintrittsalter und Geschlecht differenzierte
Beiträge erheben wird.
Die
Versicherten sollen zukünftig leichter das
Unternehmen wechseln können. Dazu sollen die
Altersrückstellungen bei Wechsel der Versicherung im
Umfang des Basistarifes anrechnungsfähig gestellt
werden.
Der
Basistarif darf den GKV-Höchstbeitrag nicht
überschreiten. Würde durch die Bezahlung einer
Prämie Hilfebedürftigkeit ausgelöst, reduzierte sich
der Beitrag auf die Hälfte.
Eine
Portabilität der Altersrückstellungen zwischen PKV
und GKV soll nicht stattfinden.
Quellen
.Kalkulationsverordnung (KalV)
.W.
Kuckertz et al.: Praxiswissen
Finanzdienstleistungen. Troisdorf 2006, S. 159
.§ 6 Abs. 3a SGB V
.Jürgen Wasem Unabhängige Expertenkommission zur
Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der
privat Krankenversicherten im Alter. Gutachten.
Bundestagesdrucksache 13/4945. siehe:
Bundestagsdrucksache 13/4945
.Private Krankenversicherung: Teures Alter,
FINANZtest 02/2007
.Bund der Versicherten: Freiwillig in der
Krankenkasse oder privat versichern?
.Die Privaten schlagen zu
.Janusz Rat:
GOZ-Fibel. Kommentar zur Berechnung ausgewählter
Leistungen. Hrsg.: Bayrische
Landeszahnärztekammer (BLZK), 1. März 2002,
abgerufen am 11. März 2008. (PDF) S. 52.
.Janusz Rat:
GOZ-Fibel. Kommentar zur Berechnung ausgewählter
Leistungen. Hrsg.: Bayrische
Landeszahnärztekammer (BLZK), 1. März 2002,
abgerufen am 11. März 2008. (PDF) S. 46.
.BdV Informationen zur PKV
.§ 10 SGB V Abs. 3
Weblinks
.Wissenschaftliches Institut der PKV (WIP)
.PKV Verband